Sehr geehrte Damen und Herren,
trotz des Wahlkampfes geht unsere Arbeit in Berlin weiter und wir beraten nicht nur die Konsequenzen der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise sondern wir haben uns auf Koalitionsebene auch auf die neue Begleitgesetzgebung zum wichtigen Vertrag von Lissabon geeinigt.
Dies war notwendig geworden, nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 30. Juni 2009 das alte Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (sog. Begleitgesetz) teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte.
Das Gericht hatte insbesondere moniert, dass Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europäischen Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon darf solange nicht hinterlegt werden, wie die von Verfassungswegen erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten ist.
Als Ergebnis der Beratungen liegen nun vier Gesetzentwürfe vor, die gestern in den Deutschen Bundestag eingebracht wurden.
- Gesetzentwurf über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EU mit dem Integrationsverantwortungsgesetz
- Gesetzentwurf zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon
- Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG).
- Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG).
Wie bei allen Newslettern ist der nun folgende Text nicht für alle Leser interessant. Aber auf Grund der Wichtigkeit des "Europäischen Vertrages" möchte ich hier etwas ausführlicher auf das Thema eingehen.
Gesetzentwurf über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EU
Eine besondere Integrationsverantwortung
Das BVerfG macht in seinem Urteil eine Reihe von Handlungsvorgaben, die zum Teil sehr konkret ausgestaltet sind. Diese zwingenden Mindestvorgaben wurden in dem Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in EU- Angelegenheiten (Integrationsverantwortungsgesetz – IntVG) geregelt. Damit wird sofort ersichtlich, wie die Vorgaben aus dem Urteil umgesetzt worden sind. Tragender Gedanke hierzu ist die besondere Integrationsverantwortung, die unter den deutschen Verfassungsorganen dem Bundestag obliegt und die darauf gerichtet ist, bei der Übertragung von Hoheitsrechten und der Ausgestaltung der europäischen Entscheidungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass sowohl das politische System der Bundesrepublik Deutschland als auch das der Europäischen Union demokratischen Grundsätzen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 79 Abs. 3 GG entspricht. Das Parlament muss dabei Aufgaben und Befugnisse von
substantiellem politischem Gewicht behalten.
Die Funktion des neuen Begleitgesetzes ist es, die verfassungsrechtlich gebotenen Beteiligungsrechte der gesetzgebenden Körperschaften am europäischen Integrationsprozess abzubilden und zu konkretisieren.
Ein erweiterter Gesetzesvorbehalt
Für eine Reihe von Fällen fordert das BVerfG wegen der Unbestimmtheit der Anwendungsfälle verfassungsrechtlich die Ratifikation durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat auf der Grundlage eines Gesetzes nach Art. 23 Abs. 1 GG.
- Dazu gehört insbesondere das vereinfachte Vertragsänderungsverfahren (§ 2 IntVG). Das BVerfG hatte hier moniert, dass dem Europäischen Rat ein weiter Handlungsspielraum für primärrechtliche Änderungen eröffnet würde, die für den deutschen Gesetzgeber kaum vorhersehbar sind.
- Bei den besonderen Vertragsänderungsverfahren (§ 3 IntVG) konnte die CDU/CSU zusätzlich erreichen, dass für die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der EU eine vorherige Zustimmung des Bundestages erforderlich ist. Ohne einen solchen Beschluss des Bundestages muss der deutsche Vertreter im Europäischen Rat den Beschlussvorschlag ablehnen.
- Bei der Anwendung von Brückenklauseln (§ 4 IntVG), mit denen der Übergang von der Einstimmigkeit zur Mehrheitsentscheidung beschlossen werden kann, darf der deutsche Regierungsvertreter im Europäischen Rat einer Vertragsänderung nur zustimmen, wenn der Deutsche Bundestag und der Bundesrat ein Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 GG erlassen haben. Ein formloses Ablehnungsrecht der nationalen Parlamente genügt in Deutschland nicht.
- Im Bereich der Zuständigkeiten der EU für Regelungen des formellen und materiellen Strafrechts legt das BVerfG großen Wert auf eine strikte Auslegung dieser Normen. Die Anwendung der Kompetenzklausel (§ 7 IntVG), die in der Sache einer Erweiterung der geschriebenen Kompetenzen der EU entspreche, unterliegt deshalb ebenfalls dem Gesetzesvorbehalt.
- Die Flexibilitätsklausel (§ 8 IntVG) ermöglicht es der EU, Regelungen zu erlassen, die über die ihr eindeutig übertragenen Zuständigkeiten hinausgehen. Nach Ansicht des BVerfG lockert diese Norm das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Sie ermöglicht, Vertragsgrundlagen zu ändern, ohne dass über die mitgliedstaatlichen Regierungen hinaus gesetzgebende Organe konstitutiv beteiligt werden müssen. Der deutsche Vertreter im Rat darf nur zustimmen, nachdem hierzu ein Gesetz in Kraft getreten ist.
Eine ausdrückliche Zustimmung – Schweigen reicht nicht aus
Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 GG ist erforderlich, soweit besondere Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind.
Allerdings wird ein Schweigen des Gesetzgebers als Zustimmung vom BVerfG ausdrücklich abgelehnt. Bundestag und Bundesrat müssen ihre Integrationsverantwortung auf andere geeignete Weise wahrnehmen.
Vor der Zustimmung des Vertreters der Bundesregierung im Europäischen Rat oder im Rat zur Anwendung einer besonderen Brückenklausel (§§ 5 und 6 IntVG) bedarf es der Zustimmung des Bundestages und – soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind – des Bundesrates.
Die Frage, wann die Länder an der Zustimmung beteiligt werden, war Gegenstand von intensiven Diskussionen. Durch die gefundene Regelung ist eine Mitwirkung des Bundesrats auf europäischer Ebene gesichert, ohne dass die innerstaatliche Ausgestaltung seiner Gesetzgebungszuständigkeiten erweitert würde. Die Zustimmung des Bundestages muss unabhängig von einer Entscheidung des Bundesrates immer eingeräumt werden.
Die Notbremse - ein Weisungsrecht für besondere Fälle
Der Vertrag von Lissabon sieht für bestimmte Regelungsbereiche einen sog. Notbremsemechanismus (§ 9 IntVG) vor, mit dem Mitgliedstaaten zur Wahrung nationaler Souveränitätsbereiche den Europäischen Rat anrufen können. Im Bereich der Strafrechtspflege ist dies dann möglich, wenn ein Mitgliedstaat befürchtet, dass der Entwurf eines Rechtsetzungsakts grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berührt. Für Regelungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer kann ebenfalls auf den Notbremsemechanismus zurückgegriffen werden, wenn ein Mitgliedstaat der Ansicht ist, dass wichtige Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit beeinträchtigt
würden.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die
Ratifizierung des Vertrags von Lissabon.
Das zweite Begleitgesetz muss aus rechtstechnischen Gründen getrennt vom ersten verabschiedet werden, weil es das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon voraussetzt.
In seinem Urteil hatte das BVerfG allerdings gefordert, dass die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon erst hinterlegt werden darf, nachdem das Begleitgesetz in Kraft getreten ist.
- Um dieses Paradoxon aufzulösen, soll das Integrationsverantwortungsgesetz unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten. Die Umsetzungen der Grundgesetzänderungen erfolgen hingegen erst nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon.
Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG).
Der bisherigen Lösung, die Beteiligungsrechte des Parlamentes in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung (BBV) zu regeln, hat das Verfassungsgericht eine eindeutige Absage erteilt. Die Vereinbarung sei weder von ihrer nicht eindeutigen Rechtsnatur noch ihrem Inhalt nach ausreichend, um die in Art. 23 GG festgelegten Mitwirkungsrechte verfassungskonform auszugestalten.
- Es war ein besonderer Erfolg der CDU/CSU bei den Verhandlungen, dass die Regelungen der Zusammenarbeitsvereinbarung in das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) aufgenommen werden. Bislang noch bestehende Auslegungsschwierigkeiten konnten dabei beseitigt werden.
- Zukünftig wird die Bundesregierung den Deutschen Bundestag frühzeitig, fortlaufend und in der Regel schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union unterrichten (§ 3 EUZBBG neu). Der Katalog der Vorhaben wurde dabei bewusst offen gehalten („insbesondere“), um auf dynamische Entwicklungen im Bereich der Unterrichtungspflicht reagieren zu können.
- Dies umfasst auch Beratungsgegenstände, Initiativen sowie Verhandlungsmandate für die Europäische Kommission der Gemeinsamen Handelspolitik und der Welthandelsrunden. Hier konnte sich die CDU/CSU durchsetzen und sicherstellen, dass der Bundestag in diesem wichtigen Bereich künftig besser informiert wird.
- Die Unterrichtung der Bundesregierung über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik wurde gesondert geregelt und spiegelt die besondere Bedeutung dieses sensiblen Bereiches wieder (§ 8 EUZBBG neu).
- Die Regelung über die Stellungnahmen des Bundestages (§ 9 EUZBBG neu) war ein Kernpunkt der Verhandlungen. Für die CDU/CSU war es wichtig, die Befassungs- und Begründungspflicht von Stellungnahmen des Bundestages durch die Bundesregierung deutlich zu erhöhen und somit eine stärkere politische Bindungswirkung oder „Rechtfertigungslast“ zu erreichen, ohne die verfassungsrechtliche Bindungswirkung von Stellungnahmen in Art. 23 Abs. 3 S. 2 GG zu ändern („Volle Verhandlungsmacht der Bundesregierung nach außen, aber volle Verantwortlichkeit nach innen“).
- Künftig gibt die Bundesregierung vor Festlegung ihrer Verhandlungsposition dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme. Gibt der Bundestag eine Stellungnahme ab, legt die Bundesregierung diese ihren Verhandlungen zugrunde.
Bei Stellungnahmen zu Rechtsetzungsakten nach Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 GG legt die Bundesregierung einen Parlamentsvorbehalt ein, wenn der Beschluss des Bundestages in einem seiner wesentlichen Belange nicht durchsetzbar ist.
Vor der abschließenden Entscheidung im Rat bemüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Bundestag herzustellen. Das gilt auch dann, wenn der Bundestag bei EU-Vorhaben zu Fragen der kommunalen Daseinsvorsorge Stellung nimmt. Auf Verlangen des Bundestages muss die Bundesregierung diese Gründe nachträglich im Rahmen einer Plenardebatte darlegen.
- In zwei weiteren politisch bedeutsamen Fällen wird die Entscheidung der Bundesregierung dem Zustimmungsvorbehalt des Bundestages unterstellt: bei der Entscheidung über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen sowie über die Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union (§10 EUZBBG neu).
Damit wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bundestag im Zeitpunkt der Ratifizierung des Beitrittsvertrags den Beitritt eines Landes nur unter Inkaufnahme eines außenpolitisch erheblichen Verlustes an Ansehen ablehnen kann. Daher ist es geboten, bei Vorbehalten des Bundestages gegenüber dem Beitritt eines neuen Staats zur EU, dieses schon im Vorfeld nach außen deutlich zu machen. Auch das Zustimmungsvotum des Bundestages im Vorfeld von Vertragsänderungsverhandlungen hat den gleichen Frühwarneffekt. Auch hier ist soll die Bundesregierung vom frühestem möglichen Zeitpunkt Einvernehmen mit dem Bundestag herstellen.
Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
Die Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der EU (EUZBLG) nebst der Bund- Länder-Vereinbarung (BLV) als Anlage wird als eigenständiges Gesetz eingebracht.
Mit freundlichen Grüßen
Christian von Stetten MdB