Dienstag,
25. August 2009

Christian von Stetten MdB

Mitglied im Finanzausschuss

 

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Christian von Stetten, MdB
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17. September 2009

 


Arbeitsfelder
von Christian von Stetten im Deutschen Bundestag

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Verabschiedung des Entwicklungsplans Elektromobilität ist im Bundeskabinett ein weiterer wichtiger Schritt getan, um die Abhängigkeit von Erdöl zu reduzieren und die Emissionen im Straßenverkehr zu minimieren.

Ziel des Nationalen Entwicklungsplans Elektromobilität ist, die Forschung und Entwicklung sowie die Markteinführung von batteriebetriebenen Fahrzeugen in Deutschland voranzubringen. Nach über 100 Jahren Einsatz von Verbrennungsmotoren im Straßenverkehr kann die Elektromobilität eine technologische Zeitenwende im Verkehrsbereich bedeuten. Ich bitte alle Städte und Gemeinden der Region Hohenlohe schon jetzt bei sämtlichen innerstädtischen Baumaßnahmen die in Zukunft notwendige Stromversorgung der Elektrofahrzeuge auf Parkplätzen zu berücksichtigen

Ich erwarte, dass schon ab dem Jahr 2015 jedes zehnte in den Landkreisen Schwäbisch Hall und Hohenlohe neu zugelassene Auto mit einem Elektromotor ausgestattet sein wird.

Allerdings dürfen bei Zukunftstechnologien der Mobilität keine Scheuklappen aufgesetzt werden. Wichtig ist eine technologieoffene Förderung. Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien dürfen nicht vernachlässigt werden. Wir müssen berücksichtigen, dass Elektromobilität erst mittelfristig flächendeckend verfügbar sein wird und daher weiter an effizienteren Verbrennungsmotoren und Biokraftstoffen gearbeitet werden muss.

Wir setzen mit dem Nationalen Entwicklungsplan Elektromobilität unsere langfristige Strategie weg vom Öl weiter um. Ich habe mich schon sehr früh von der Praxistauglichkeit der zur Verfügung stehenden Elektrotechnik überzeugt und möchte, dass die Region Hohenlohe eine Vorreiterrolle bei der Umsetzung der neuen emissionsfreien Mobilität übernimmt.

Klimaschutz im Zentrum der Umweltpolitik in dieser Legislaturperiode

In der 16. Legislaturperiode stand der Schutz des Klimas im Zentrum der Umweltpolitik. Dabei ging es der Union darum, weltweit Maßstäbe zu setzen und unsere internationale Führungsposition beim Klimaschutz mit der Umsetzung der Maßnahmen aus dem Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung wirtschaftlich kompetent und sozialpolitisch verantwortlich weiter auszubauen.
Denn eine wirtschaftlich und sozial verantwortliche Umwelt- und Klimapolitik ist gerade in Zeiten wirtschaftlicher Probleme, wie wir sie gerade erleben, unabdingbar. Eine solche Politik erwarten die Bürger zu Recht. Wir setzen zum Erreichen dieser Ziele deshalb auf innovative Technologien und Marktanreize. Es gilt Energie effizienter zu nutzen, Erneuerbaren Energien zum Durchbruch zu verhelfen
und einen breiten Energiemix beizubehalten.

Die Union hat dafür gesorgt, dass unser Land weltweit Maßstäbe in den Bereichen Energieeffizienz, Erneuerbare Energien bei Strom und Wärme sowie bei Biokraftstoffen setzt. Beim Einsatz von Bioenergien bestehen wir auf der Einhaltung sehr strenger Nachhaltigkeitskriterien. Im Bereich der Stromerzeugung haben wir bereits eine Nachhaltigkeitsverordnung beschlossen. Um den Anteil von Erneuerbaren Energien an der Stromproduktion und am Wärmeverbrauch zu erhöhen, haben wir das Erneuerbare-Energien-Gesetz novelliert und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz verabschiedet.
Um die Bürger auch ganz konkret bei Investitionen in den Bereichen Erneuerbare Energien und Energieeffizienz finanziell zu unterstützen, haben wir das Marktanreizprogramm zur Einführung Erneuerbarer Energien in den Wärmemarkt (MAP) und die Programme zur CO2-Gebäudesanierung verstetigt und mit mehr Geld ausgestattet.

Zur Nutzung von Biokraftstoffen im Verkehrsbereich haben wir mit dem Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen anspruchsvolle Biokraftstoffquoten vorgegeben, die der Landwirtschaft, den Herstellern und den Vertreibern Planungssicherheit geben und gleichzeitig Preissteigerungen für die Bürger durch höhere Beimischung verhindern. Hier muss jetzt schnellstmöglich eine Nachhaltigkeitsverordnung in Anlehnung an den Strombereich beschlossen
werden. Diese Arbeiten sind bereits weit gediehen.

Ein zentrales Instrument des Klimaschutzes und der Energiepolitik ist der Handel mit CO2-Emissionszertifikaten. Mit dem Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 haben wir für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nationale Ziele für die Emission von Treibhausgasen in Deutschland sowie Regeln für die Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberechtigungen an die Betreiber von Anlagen festgelegt.

Gewässerschutz und Hochwasservorsorge weiterentwickelt

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts wird insbesondere das Wasserhaushaltsgesetz neu gefasst. Das derzeitige Schutzniveau wird in vollem Umfang beibehalten. Das neue Wasserecht erweitert in Anlehnung an bestehendes Landesrecht die Vorschriften über die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer. Hier gibt es erstmals bundesrechtliche Regelungen. Diese Vorschriften sind unverzichtbar, um die Bewirtschaftungsziele nach der europäische Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen.
Auch im Bereich der Abwasserbeseitigung und des Hochwasserschutzes werden die jetzigen Rahmenvorschriften, wo erforderlich, zu Vollregelungen ausgebaut. Dies dient der Umsetzung der europäischen Hochwasserrichtlinie.

Abfallpolitik – Bestehende Entsorgungssysteme stabilisiert, Produktverantwortung gestärkt und Bürokratie abgebaut

Die haushaltsnahe Sammlung von Verkaufsverpackungen wurde durch die 5. Novelle der Verpackungsverordnung stabilisiert. Mit der Novelle haben wir die erfolgreiche getrennte haushaltsnahe Sammlung von Verkaufsverpackungen langfristig sichergestellt und den fairen Wettbewerb unter den Systemen im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützt. Dabei haben wir besonderes Augenmerk auf die Stärkung mittelständischer, regional verankerter Unternehmen in den entsprechenden Branchen gelegt. Die Novelle trägt dazu bei, die Ziele der Produktverantwortung durch eine ökologisch hochwertige Verwertung im Bereich der Verkaufsverpackungen zu sichern.

Mit der Verordnung der Bundesregierung zur Vereinfachung des Deponierechts ist die Zusammenführung der Deponieverordnung, der Abfallablagerungsverordnung sowie der Deponieverwertungsverordnung erfolgt. Durch die Zusammenführung und die gleichzeitige Aufhebung von drei Verwaltungsvorschriften wird das geltende Deponierecht dereguliert und flexibilisiert. Bestehenden Regelwerke wurden aber nicht nur zusammengeführt, sondern auch Regelungstiefen zurückgenommen und so Bürokratiekosten um ca. 570.000 Euro pro Jahr reduziert.

Auch im Bereich der Produktverantwortung haben wir in dieser Legislaturperiode weitere Fortschritte erreicht. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren haben wir, unter Beibehaltung der in Deutschland bereits eingerichteten und bewährten Erfassungs- und Entsorgungsstrukturen für Altbatterien, ein zentrales Melderegister für die Hersteller von Batterien und Akkumulatoren eingeführt. Zu dem gibt es jetzt zusätzliche Kennzeichnungspflichten, die den Endverbraucher über den Schadstoffgehalt und die Kapazität von Batterien und Akkumulatoren informieren. Die Beschränkungen bezüglich der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe wie Quecksilber und Cadmium wurden entsprechend den EU-Vorgaben verschärft. Auch im Bereich der Rücknahmepflichten von Altfahrzeugen erfolgten EU-rechtlich erforderliche Anpassungen.

Luftreinhaltung – weitere Reduzierung von Luftschadstoffen erreicht, Feinstaubbelastung wird vermindert

Die Belastung der Luft mit Feinstaub ist eines der drängendsten Umweltprobleme. Insbesondere die zunehmende Nutzung von Holz für die Heizung oder Zusatzheizung in Häusern und Wohnungen hat in den letzten Jahren zu einer Zunahme der Feinstaubemissionen geführt. Das Heizen mit Holz ist aus Gründen des Klimaschutzes und zur Nutzung eines einheimischen Rohstoffes ein sinnvoller Ansatz. Allerdings ist es notwendig, die Feinstaubbelastung durch einen verstärkten Einsatz von Holz zur Wärmeerzeugung zu reduzieren. Um die umwelt- und gesundheitspolitischen Ziele zu erreichen, war es erforderlich, auch für bestehende Anlagen Grenzwerte festzulegen. Wir haben mit der Novelle der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV) dafür gesorgt, dass die umwelt- und gesundheitspolitischen Ziele sozialverträglich erreicht werden. So sind eingebaute Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen und offene Kamine sowie Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Das gestaffelte Inkrafttreten der neuen Grenzwerte mit langen Übergangsfristen berücksichtigt die typische Lebensdauer der Anlagen und schafft Investitionssicherheit bei der Nachrüstung oder Neuanschaffung. Es gibt einfache, unbürokratische Nachweisverfahren der Einhaltung der Grenzwerte. Daneben bringt die Novelle eine deutliche Kostenentlastung für Betreiber von Öl- und Gasheizungen, weil die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen für Heizungsanlagen verlängert wurden.

Chemikalienrecht weiterentwickelt

Mit dem REACH-Anpassungsgesetz haben wir deutsches Chemikalienrecht an die europäische REACH-Verordnung angepasst. Es regelt die Schaffung von Regelungen, welche Behörden in Deutschland für welche Aufgaben, die nach der REACH-Verordnung nationalen Behörden zugewiesen sind, zuständig sind, schafft Sanktionsnormen (Straf- und Bußgeldbewehrung) für den Fall von Verstößen gegen die Verordnung, stellt sicher, dass die den deutschen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehenden nationalen Vollzugsvorschriften (z.B. die Betretungs- und Informationsbefugnisse zur Durchführung der Überwachung oder die Regelungen zum Austausch von Informationen zwischen den Behörden) für den Vollzug der REACH-Verordnung geeignet und ausreichend sind. Es dient zu dem der Streichung derjenigen Vorschriften des deutschen Chemikalienrechts, die durch die REACH-Verordnung überholt sind, redundant wären oder ihr entgegenstehen.

Naturschutz – Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes und Sicherung des nationalen Naturerbes

Die Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes löst die im bisherigen Rahmenrecht enthaltenen Regelungsaufträge an die Länder durch unmittelbar geltende Vorschriften ab. Damit können Bürger wie Verwaltung künftig auf einer bundeseinheitlichen Rechtsgrundlage planen und arbeiten.
Das Gesetz sieht u. a. eine Neufassung der Zielbestimmung, Stärkung des kooperativen Naturschutzes, Flexibilisierungen bei der Landschaftsplanung, die Flexibilisierung der Eingriffs- und Ausgleichsregelung, die Übernahme landesrechtlicher Regelungen zum allgemeinen Artenschutz, die Einführung von Regelungen zur Beobachtung und Bekämpfung invasiver Arten und die Aufwertung des Meeresnaturschutzes jenseits des Küstenmeeres vor.

Schutz vor nichtionisierender Strahlung

Das Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung setzt Empfehlungen der EU zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern um und schafft ergänzende Regelungen zum Gesundheitsschutz. Handlungsbedarf besteht insbesondere bei der Nutzung von Solarien. Für Minderjährige, die regelmäßig ins Sonnenstudio gehen, erhöht die Exposition durch künstliche UV-Strahlung das Risiko einer Hautkrebserkrankung erheblich. Mit dem Gesetz wird deshalb ein entsprechendes Nutzungsverbot festgeschrieben. Im Gesetz wird der europaweit anerkannte Schutzstandard bei elektromagnetischen Feldern für alle Frequenzbereiche geregelt.

Kernenergie – Sicherheitsniveau weiter verbessert

Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes erfolgt ein verstärkter Schutz kerntechnischer Anlagen und von Transporten radioaktiver Stoffe gegen unbefugte Handlungen. Mit der Änderung des Atomgesetzes wird eine zusätzliche Anpassung an die veränderte Beurteilung der Sicherheitslage nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 in den USA und weiteren terroristischen Aktivitäten in der Folgezeit auch hinsichtlich der Gefährdung von kerntechnischen Anlagen und Nukleartransporten erreicht. Regelungen betreffen insbesondere die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen mit besonderem Verantwortungsbereich. Zu dem erfolgte mit dem Gesetz die Übertragung der Stilllegung der Schachtanlage Asse auf das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).

Öffentlichkeitsbeteiligung gestärkt

Mit dem Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz, dem Umweltrechtsbehelfsgesetz und dem Gesetz zum Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aahus-Übereinkommen) haben wir die Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltschutz gestärkt.

Mit freundlichen Grüßen

Christian von Stetten MdB