Dienstag,
28. Juli 2009

Christian von Stetten MdB

Mitglied im Finanzausschuss

 


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Bericht in BILD-Zeitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Berichte über den gestohlenen Dienstwagen und den 3 wöchigen Urlaubsaufenthalt von Frau Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt MdB in Spanien könnte den Eindruck erwecken, dass sich die Berliner Politik im Sommerurlaub befindet.

Das ist aber nicht der Fall.

Bundestag Zeitplan

Zumindest für die Finanzpolitiker des Bundestages fällt dieses Jahr die politische Sommerpause aus.
Ich selbst nehme diese Woche an den Untersuchungsausschuss-Sitzungen zur Finanzmarktkrise „HRE“ in Berlin teil. Wir haben heute u. a. den Vorstandsvorsitzenden der Hypo Real Estate Herrn Dr. Axel Wieandt und den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank Dr. Josef Ackermann als Zeugen vor den Ausschuss geladen.
Die letzte Sondersitzung des Bundestages wird am 8. September 2009 in Berlin stattfinden und meine letzte Ausschusssitzung werde ich am 17. September 2009 besuchen.

Nur die regulären Sitzungen des 16. Deutschen Bundestages (2005-2009) sind am 3. Juli 2009 zu Ende gegangen.
Ich freue mich, dass mir nach der alle vier Jahre üblichen Auswertung der Sitzungsprotokolle des Deutschen Bundestags ein tadelloses "Präsenz-Zeugnis" über die Vertretung des Wahlkreises während Plenarsitzungstagen in Berlin erteilt wurde >>BILD-Zeitung.

In vier Jahren habe ich keinen einzigen Sitzungstag in Berlin versäumt und werde auch an allen noch ausstehenden Sondersitzungen teilnehmen.

Die zahlreichen Berliner Termine werden auch den bevorstehenden Bundestagswahlkampf beeinflussen. Termine des Bundestags und seiner Ausschüsse haben immer Vorrang und deshalb werden zahlreiche Großveranstaltungen konzentriert im September 2009 stattfinden.

Wahlkampfunterstützung durch Freiherr zu Guttenberg

Ich freue mich, dass der Bundeswirtschaftsminister Dr. Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg MdB meine Einladung angenommen hat und zum Wahlkampfhöhepunkt im Bundestagswahlkreis Schwäbisch Hall-Hohenlohe am 16. September 2009 zum politischen Volksfestauftakt der CDU-Crailsheim kommen wird.

Auch sein Stellvertreter, der Parlamentarische Staatssekretär und Mittelstandesbeauftragte der Bundesregierung Hartmut Schauerte MdB wird am Samstag, den 19. September 2009 gemeinsam mit mir eine Großveranstaltung im Hohenlohekreis durchführen und alle die Mittelständler drängenden Fragen beantworten.

Als 2. Vorsitzender des „Parlamentskreises Mittelstand“ und Finanzausschussmitglied arbeite ich eng mit dem Bundeswirtschaftsministerium zusammen und auch wenn ich mich immer wieder gegen Regierungsvorlagen von Finanzminister Steinbrück gewandt habe, haben wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion in den letzten vier Jahren einige Maßnahmen zum Bürokratieabbau durchgesetzt und damit Verbesserungen für den Mittelstand erreichen können.

Erfolge für den Mittelstand

Gerade kleine und mittlere Unternehmen beklagen, dass bürokratische Vorgaben sie in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bremsen. Deshalb haben wir im Jahr 2006 die Bundesregierung unmißverständlich aufgefordert, Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger messbar zu entlasten und durch den systematischen Abbau von Bürokratie mehr Zeit für das Wesentliche zu schaffen. Seitdem haben die Bundesministerien über 350 Maßnahmen auf den Weg gebracht, die die Wirtschaft insgesamt um rund 7,2 Milliarden Euro jährlich entlasten.

Mehrere umgesetze Maßnahmen wurden in den Jahren 2004 bis 2006 im Landesvorstand der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Baden-Württemberg erarbeitet und helfen jetzt vor allem kleineren und mittleren Unternehmen.

Diese kleinen und mittleren Unternehmen erbringen einen erheblichen Teil der Wirtschaftsleistung in Deutschland und beschäftigen einen Großteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Zur Zielgruppe kleiner Unternehmen zählen dabei alle Betriebe mit einer Bilanzsumme unterhalb von 4,84 Millionen Euro, einem Umsatzerlös von weniger als 9,68 Millionen Euro pro Jahr und einer Beschäftigtenzahl von nicht mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt.
Mittlere Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie mit ihrer Bilanzsumme 19,25 Millionen Euro nicht überschreiten, ihr Umsatzerlös nicht über
38,5 Millionen Euro pro Jahr liegt und sie nicht mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigen.

Vereinfachungsmaßnahmen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen


Von den 357 Vereinfachungsmaßnahmen, die die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode auf den Weg gebracht hat, sind 246 Maßnahmen bereits in Kraft getreten. Sie entlasten die Wirtschaft um über 6,5 Milliarden Euro im Jahr. Die restlichen Maßnahmen bringen weitere Entlastungen um jährlich über 700 Millionen Euro. Nun kommt es darauf an, dass diese neuen Möglichkeiten in der betrieblichen Praxis bekannt sind und genutzt werden.


Anhebung von Schwellenwerten


Anhebung der steuerlichen Bilanzierungsgrenze

Durch das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz wurde die steuerliche Bilanzierungsgrenze nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 Abgabenordnung von 350.000 Euro auf 500.000 Euro Umsatz pro Jahr angehoben. Demnach sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 500.000 Euro oder einem Gewinn von nicht mehr als 50.000 Euro nicht zur Buchführung verpflichtet und können ihren Gewinn anstatt der bisherigen Steuerbilanz durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet ist.

Die betroffenen Unternehmen können so rund 307 Millionen Euro Bürokratiekosten pro Jahr einsparen.

Verbesserte Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge
Aufgrund des durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführten § 7g Einkommensteuergesetz dürfen kleine Unternehmen künftig höhere Investitionsabzugsbeträge (bislang Ansparabschreibungen) bilden. D. h. sie dürfen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer von ihrem Gewinn steuermindernd bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abziehen. Der Höchstbetrag für diesen Abzug wurde von 154.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht.
Außerdem wurde die Betriebsgrößengrenze für die Inanspruchnahme dieses Abzugs auf 235.000 Euro Betriebsvermögen angehoben und der Ansparzeitraum auf 3 Jahre verlängert. Dadurch wird der Kreis der begünstigten kleinen und mittleren Unternehmen erweitert. Die neuen Abzugsbeträge dürfen zudem künftig für alle beweglichen Wirtschaftsgüter - nicht nur für neue - genutzt werden. Die bisherigen sog. Existenzgründerrücklagen sind entfallen. Existenzgründer können die verbesserten allgemeinen Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen. Einer gesonderten Förderung bedarf es nicht mehr. Die komplizierten Regelungen zu den bisherigen Ansparabschreibungen werden dadurch wesentlich vereinfacht.

Modernisierung des Bilanzrechts

Im Handelsbilanzrecht entlastet das Ende Mai 2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) mittelständische Einzelkaufleute um rund
2,25 Milliarden Euro pro Jahr. Diese Bürokratiekostenersparnis beruht auf der Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung, Stichtagsinventur und Bilanzierung nach Handelsrecht. Befreit werden von diesen Pflichten Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 Euro Umsatz oder 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten. Damit erfolgt eine Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 Abgabenordnung. Konkret bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen, dass sie nun auch handelsrechtlich nicht mehr zur Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, zur Bilanzierung und zur Inventur verpflichtet sind. Die wesentlich einfachere Einnahmenüberschussrechnung reicht aus.
Weiterhin werden Unternehmen (insbesondere GmbH und GmbH & Co KG) von Bürokratiekosten in Höhe von rund 300 Millionen Euro entlastet, weil die Schwellenwerte in § 267 Handelsgesetzbuch zur Bestimmung der Größenklassen von kleinen und mittelgroßen Unternehmen nach Bilanzsumme und Umsatzerlösen um rund 20 Prozent erhöht wurden. Damit kommen entsprechend mehr Unternehmen in den Genuss der mit der Einstufung als „kleine Unternehmen" verbundenen Befreiungen und Erleichterungen (zum Beispiel Befreiung von der Pflicht, den Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen; bei der Offenlegung des Jahresabschlusses kann auf die Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet werden; die Gliederung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ist einfacher und es gelten insgesamt längere Fristen).
Den Einsparungen von 2,55 Milliarden Euro stehen zusätzliche Kosten in Höhe von 60 Millionen Euro gegenüber, da das BilMoG an anderer Stelle im Interesse notwendiger Information und Transparenz einige zusätzliche bilanzielle Angabepflichten in den §§ 285 und 314 HGB vorsieht, von denen aber nur Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften betroffen sind (z. B. Angaben zum Abschlussprüferhonorar; finanzielle Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen oder Angabe von Gründen, weshalb bestimmte Geschäfts- bzw. Firmenwerte voraussichtlich über fünf Jahre genutzt werden).


Anhebung der Umsatzgrenze bei der Umsatzsteuer in den alten Bundesländern und  Verlängerung der Geltung der besonderen Umsatzgrenze bei der Umsatzsteuer in  den neuen Bundesländern

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer vom Unternehmer bereits dann an das Finanzamt abzuführen, wenn die Leistung ausgeführt wurde. Auf eine Bezahlung durch den Kunden kommt es nicht an.
Durch das im Juni 2009 beschlossene Bürgerentlastungsgesetz wird die Umsatzgrenze bis zu der die Unternehmen die Möglichkeit der so genannten Ist- Versteuerung, bei der die Umsatzsteuer erst dann abgeführt werden muss, wenn der Kunde auch tatsächlich gezahlt hat, bundeseinheitlich auf den Betrag von 500.000 Euro festgesetzt. Die erhöhte Umsatzgrenze gilt vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011. Daneben können Unternehmer, die nach § 148 Abgabenordnung von der Buchführungspflicht befreit sind, sowie die Angehörigen der freien Berufe von der Ist-Versteuerung Gebrauch machen.
Die Ist-Versteuerung gibt den Begünstigten insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten notwendige Liquidität. Der Vorsteuerabzug wird von dieser Regelung nicht berührt: Der Unternehmer kann diesen wie bisher sofort bei Bezug der Eingangsleistungen und Vorliegen einer entsprechenden Rechnung unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung in Anspruch nehmen.

Anhebung der Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen

Eine weitere Erleichterung im Bereich der Umsatzsteuer ist die Anhebung der Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen gemäß § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung von 100 Euro auf 150 Euro. Dadurch unterliegen jetzt rund 170 Millionen Rechnungen verminderten Angabepflichten. Sie müssen z. B. nicht mehr die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer, eine fortlaufende, einmalige Nummer und den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung enthalten.

Heraufsetzung von Schwellenwerten im Bundesdatenschutzgesetz

Durch das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz werden im Bundesdatenschutzgesetz sowohl der Schwellenwert zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
(§ 4f Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz) als auch der Schwellenwert zur alternativ greifenden Meldepflicht über das automatisierte Datenverarbeitungsverfahren (§ 4d Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz) von 4 auf 9 Personen, die dauerhaft mit der Datenverarbeitung befasst sind, heraufgesetzt. D. h. die entlasteten Unternehmen müssen keinen Datenschutzbeauftragten mehr bestellen und auch nicht mehr Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung vor ihrer Inbetriebnahme an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde melden.

Abschaffung bestimmter Regelungen und Verfahren

Genehmigungspflicht für Preisangaben und Preisklauseln entfällt

Die Genehmigungspflicht für Preisklauseln gern. § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz von 1998 sowie die entsprechenden Durchführungsregeln der Preisklauselverordnung von 1998 entfallen ab dem 13. September 2007 durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz. Die ersatzlose Streichung dieser Genehmigungspflicht (zuletzt 17.000 Anträge pro Jahr) spart bei den Unternehmen jährlich circa 640.000 Euro Bürokratiekosten ein.

Abschaffung der Aufzeichnungspflichten über die Lenk- und Ruhezeiten für bestimmte Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t
Von der Abschaffung der Aufzeichnungspflichten über die Lenk- und Ruhezeiten für bestimmte Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t in der Fahrpersonalverordnung sind insbesondere Fahrzeuge von Handwerksbetrieben und Verkaufsfahrzeuge betroffen. Dies führt zu einer Entlastung, unter anderem kleiner und mittlerer Betriebe, in Höhe von 36,5 Millionen Euro.

Bisher mussten Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen und tägliche und wöchentliche Ruhezeiten aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen waren für jeden Tag getrennt zu fertigen und mussten darüber hinaus folgende Angaben enthalten: Vor- und Familienname des Fahrers, Datum, amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge, Ort des Fahrbeginns, Ort des Fahrtendes und Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende. Soweit ein Kontrollgerät (früher: Fahrtenschreiber) in dem Fahrzeug installiert ist, musste dieses verwendet werden, sonst war ein entsprechendes Fahrtenbuch zu führen. Die Aufzeichnungen waren für den laufenden Tag und die 28 zurückliegenden Tage im Fahrzeug mitzuführen und mussten darüber hinaus im Betrieb mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden.

Vermeidung von Doppelprüfungen
Aufgrund des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2010 die Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung übertragen. Dadurch entfallen jährlich etwa 130.000 Doppelprüfungen in den Betrieben. Daraus ergibt sich ein geschätzter Entlastungseffekt von circa 22,8 Millionen Euro.

Vereinfachung von Statistikpflichten

Erhöhung der Abschneidegrenze in der Statistik für das Produzierende Gewerbe
Das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz führte zu einer Erhöhung der Abschneidegrenze im § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe bei Monatserhebungen im Verarbeitenden Gewerbe von 20 auf 50 Beschäftigte.
Das heißt von ursprünglich 48.000 Unternehmen werden nur noch 25.000 Betriebe monatlich befragt. Diese Maßnahme entlastet die Wirtschaft um rund 9,5 Millionen Euro.

Produktionserhebung im Fertigteilbau entfällt
Die vierteljährliche Erhebung zur Produktion im Fertigteilbau wird durch das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz vollständig gestrichen.
Abschaffung der vierteljährlichen Befragung des Handwerks für konjunkturstatistische Zwecke
Die vierteljährliche, statistische Befragung von Handwerksbetrieben zur Konjunktur fällt seit April 2008 vollständig weg. Die Firmen sparen auf diese Weise Kosten in Höhe von 3,34 Millionen Euro pro Jahr ein.

Wegfall der Primärerhebungen für die Handwerkszählunq
Aufgrund des durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz geänderten § 3 Absatz 1 Handwerkstatistikgesetz wird das Statistische Bundesamt ab 2009 auf vorhandene Verwaltungsdaten zurückgreifen. Das entlastet rund 460.000 selbständige Unternehmen des zulassungspflichtigen Handwerks von Datenerhebungen. Für 2009 spart dies der Wirtschaft einmalig rund 24 Millionen Euro. Da die Handwerkszählung nur alle acht bis zehn Jahre stattgefunden hat, beträgt die Entlastung in den Folgejahren durchschnittlich rund 2,7 Millionen Euro pro Jahr.

Heraufsetzung von Schwellenwerten in der Außenhandelsstatistik
Durch die Heraufsetzung des Schwellenwertes im sogenannten Intrahandel (Handel innerhalb der EU) von 300.000 Euro auf 400.000 Euro pro Jahr und Lieferrichtung durch eine Änderung des § 30 Absatz 4 Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung wird die exportorientierte Wirtschaft und damit ein großer Teil des Mittelstandes um 11 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Für die betroffenen Unternehmen entfallen die damit verbundenen Meldepflichten.

Befreiung der Existenzgründer von statistischen Pflichten
Existenzgründer werden durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz in den ersten drei Jahren von statistischen Meldepflichten befreit. Betroffen sind circa 7.100 Existenzgründer, die damit Bürokratiekosten in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro einsparen.

Entlastung im Bereich der Dienstleistungskonjunkturstatistik
In der Dienstleistungskonjunkturstatistik werden gemäß § 3 Absatz 3 Dienst-leistungskonjunkturstatistikgesetzes verstärkt bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt. Für 33.000 kleinere Dienstleistungsunternehmen entfällt aufgrund der mit dem Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz erfolgten Änderung die vierteljährliche Befragung mit einer daraus resultierenden Kostenersparnis von circa 3,5 Millionen Euro jährlich.

Erleichterungen durch Einführung elektronischer Verfahren

Wegfall der Lohnsteuerkarten, Einführung eines elektronischen Abrufverfahrens für Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ElsterLohn II)
Durch das Einkommensteuergesetz entstehen der Wirtschaft insgesamt Kosten von rund 1,14 Milliarden Euro pro Jahr. Durch den Wegfall der Lohnsteuerkarten und die Einführung eines elektronischen Abrufverfahrens für Lohnsteuerabzugsmerkmale (ElsterLohn II) werden Unternehmen ab 1. Juli 2011 branchenübergreifend um 262 Millionen Euro entlastet.

Einführung eines elektronischen Entgeltnachweises (ELENA)
Durch das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) fallen einzelne papiergebundene Einkommensnachweise künftig weg: Allein die Umsetzung von Bescheinigungen aus dem Bereich des Arbeitslosengeldes führt zu einer Nettoentlastung in Höhe von rund 75 Millionen Euro pro Jahr für die Unternehmen und zu weiterem Einsparpotenzial für die Verwaltung.

Weitere Einsparungen in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro pro Jahr ergeben sich aus Bescheinigungen für das Bundeseltern- und Wohngeld. Die Umsetzung soll bis zum Jahr 2012 abgeschlossen sein. Bis 2015 wird geprüft, ob alle Bescheinigungen des Sozialrechts in das Verfahren einbezogen werden können, was eine weitere Entlastung der Unternehmen von fast 200 Millionen Euro bewirken würde.


Vereinfachungen bei der Anmeldung im Handelsregister
Allein die Umstellung der Handelsregister durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister auf den vollelektronischen Betrieb verursacht eine massive Beschleunigung der Verfahren sowie Kostenreduzierungen für die Unternehmen in Millionenhöhe.
Die Eintragungsverfahren sind durch elektronische Einreichung und Verkürzung der Bearbeitungszeiten im Interesse der Unternehmen beschleunigt worden. Vor allem aber werden die Veröffentlichungskosten für die Unternehmen massiv sinken, wenn nach dem Auslaufen der Übergangsfrist (ab 2009) eine Veröffentlichung von Handelsregistereintragungen in Tageszeitungen nicht mehr stattfindet. Dafür wurden mitunter mehrere hundert Euro fällig; für die elektronische Veröffentlichung fällt dagegen zukünftig gerade 1 Euro an.

Entlastungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe

Ersatz von Gewerbezentralregisterauszügen bei Vergabe öffentlicher Aufträge durch Eigenerklärung des Bewerbers
Bei Bewerbungen um öffentliche Aufträge müssen von den Bewerbern bis zu einer Auftragshöhe von 30.000 Euro keine Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister mehr beigefügt werden. Nur der Bewerber, der den Zuschlag erhält, muss ab einer Auftragshöhe von 30.000 Euro gemäß § 21 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes weiterhin einen solchen Auszug vorlegen.

Präqualifizierung im Bauhauptgewerbe
Die Einführung einer sogenannten Präqualifikation nach § 8 Nummer 3 Absatz 2 der Vergabe- und Vertragordnung für Bauleistungen (VOB/A) für die Teilnahme von Firmen des Bauhauptgewerbes an öffentlichen Vergaben führt zu einem gleichzeitigen Wegfall der Pflicht zur Vorlage von Eignungs- und Zuverlässigkeitsnachweisen im Einzelfall, schließt sie aber nicht aus.
Das Präqualifizierungsverfahren ermöglicht die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise auf der Basis der in § 8 VOB/A definierten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzlicher Kriterien. Diese Eignungskriterien umfassen u. a. die ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung und Eintragung im Handelsregister, den Nachweis, dass keine Gründe für einen Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergabeverfahren aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorliegen, den Nachweis, dass keine Eintragung im Landeskorruptionsregister vorliegt sowie den Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde.

Weitere Entlastungsmaßnahmen und Informationen zum Programm Bürokratieabbau und bessere Rechtssetzung sind im Internet zu finden unter http://www.bundesregierung.de/buerokratieabbau

 

Mit freundlichen Grüßen

Christian von Stetten MdB

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

Büro Berlin:
Christian von Stetten, MdB
Platz der Republik 1, PLH 6.641, 11011 Berlin
Tel.: 030 - 227 - 753 46, Fax: 030 - 227 - 769 00

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